Rechtsprechung
BGH, 07.12.1994 - XII ZB 112/94 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unterhaltsrente - Teilklage - Freiwillige Leistungen - Titulierung - Berufung - Urteilstenor
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtskraft eines Unterhaltstitels bei teilweise freiwillig geleisteten Unterhaltsbeiträgen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1995, 729
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 67/83
Unterhaltsklage über freiwillig gezahlten Betrag hinaus
Auszug aus BGH, 07.12.1994 - XII ZB 112/94
a) Im Ansatz zu Recht beruft das Oberlandesgericht sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, derzufolge ein Urteil, das eine Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus zuspricht, lediglich über eine Teilklage entscheidet und den Unterhaltsanspruch nur in Höhe des "Spitzenbetrages", nicht aber auch im Umfang der freiwilligen Zahlung feststellt (vgl. Senat BGHZ 93, 330, 334 f; Senatsurteil vom 19. März 1986 - IVb ZR 19/85 - FamRZ 1986, 660 f; Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 234/91 - NJW 1993, 1995, 1996 für einen Prozeßvergleich).Bis zur Höhe dieses Betrages ist der Unterhaltsanspruch aber nicht Streitgegenstand des Verfahrens, sondern nur ein für die zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis, das als bloßes Urteilselement an der Rechtskraft nicht teilnimmt (Senat BGHZ 93, 330, 335 m.N.).
- BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 62/83
Abänderung eines Unterhaltsurteils; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse
Auszug aus BGH, 07.12.1994 - XII ZB 112/94
Unbeschadet der Frage, inwieweit die Anfechtung der Titulierung des Spitzenbetrages Erfolg verspricht, wenn der Beklagte nur noch Unterhalt von insgesamt 410 DM monatlich zu zahlen bereit ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 62/83 - FamRZ 1985, 582, 584), ist die Berufungsbegründung bei dieser Sachlage dahin auszulegen, daß der Beklagte die volle Beschwer durch die Titulierung des Spitzenbetrages bekämpfen will. - BGH, 10.10.1952 - V ZR 159/51
Begriff des Streitgegenstandes; Voraussetzungen der Rechtshängigkeit
Auszug aus BGH, 07.12.1994 - XII ZB 112/94
Bei gleichzeitiger Einreichung eines Gesuches um Prozeßkostenhilfe und einer Klageschrift hat diese keine selbständige Bedeutung und gilt nicht als bei Gericht eingereicht, wenn deutlich zum Ausdruck gebracht wird, daß die Klage nur für den Fall der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe als eingereicht gelten soll (vgl. BGHZ 7, 268, 270;… Göppinger/Wax/Vogel, Unterhaltsrecht, 6. Aufl. Rdn. 2829 m.N.).
- BGH, 31.03.1993 - XII ZR 234/91
Prozeßvergleich über Unterhalt als Gegenstand der Abänderungsklage
Auszug aus BGH, 07.12.1994 - XII ZB 112/94
a) Im Ansatz zu Recht beruft das Oberlandesgericht sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, derzufolge ein Urteil, das eine Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus zuspricht, lediglich über eine Teilklage entscheidet und den Unterhaltsanspruch nur in Höhe des "Spitzenbetrages", nicht aber auch im Umfang der freiwilligen Zahlung feststellt (vgl. Senat BGHZ 93, 330, 334 f; Senatsurteil vom 19. März 1986 - IVb ZR 19/85 - FamRZ 1986, 660 f; Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 234/91 - NJW 1993, 1995, 1996 für einen Prozeßvergleich). - BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 52/86
Beschränkung der Zulassung der Revision; Begründung eines Folgesachenantrags
Auszug aus BGH, 07.12.1994 - XII ZB 112/94
b) Im vorliegenden Fall muß jedoch nach dem Inhalt der Berufungsbegründung, die der Senat ohne Bindung an die Auffassung des Berufungsgerichts auszulegen und zu würdigen hat (Senatsurteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - FamRZ 1987, 802, 803), davon ausgegangen werden, daß sich der Beklagte gegen den gesamten Spitzenbetrag von 428, 05 DM monatlich wendet. - BGH, 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86
Bestimmung des zuständigen Gerichts für mehrere Abänderungsklagen gegen …
Auszug aus BGH, 07.12.1994 - XII ZB 112/94
a) Im Ansatz zu Recht beruft das Oberlandesgericht sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, derzufolge ein Urteil, das eine Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus zuspricht, lediglich über eine Teilklage entscheidet und den Unterhaltsanspruch nur in Höhe des "Spitzenbetrages", nicht aber auch im Umfang der freiwilligen Zahlung feststellt (vgl. Senat BGHZ 93, 330, 334 f; Senatsurteil vom 19. März 1986 - IVb ZR 19/85 - FamRZ 1986, 660 f; Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 234/91 - NJW 1993, 1995, 1996 für einen Prozeßvergleich). - BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 19/85
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Umdeutung des Klagebegehrens; Überprüfung …
Auszug aus BGH, 07.12.1994 - XII ZB 112/94
a) Im Ansatz zu Recht beruft das Oberlandesgericht sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, derzufolge ein Urteil, das eine Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus zuspricht, lediglich über eine Teilklage entscheidet und den Unterhaltsanspruch nur in Höhe des "Spitzenbetrages", nicht aber auch im Umfang der freiwilligen Zahlung feststellt (vgl. Senat BGHZ 93, 330, 334 f; Senatsurteil vom 19. März 1986 - IVb ZR 19/85 - FamRZ 1986, 660 f; Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 234/91 - NJW 1993, 1995, 1996 für einen Prozeßvergleich).
- OLG Saarbrücken, 11.07.2013 - 6 UF 24/13
Unterhalt aus Anlass der Geburt: Abänderung eines über die Unterhaltsspitze …
Ist im Vorprozess nur der - über den freiwillig vom Unterhaltspflichtigen gezahlten Betrag hinausgehende - Betrag tituliert worden, so ist der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten in Höhe des freiwillig geleisteten Sockelbetrages nicht Streitgegenstand des vorangegangenen Verfahrens, sondern nur ein für die damals zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis gewesen, das als bloßes Urteilselement an der Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses nicht teilgenommen hat (Anschluss an BGH, FamRZ 1995, 729, 1986, 661; 1985, 371).In Höhe von 320 EUR ist daher der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nicht Streitgegenstand des vorangegangenen Verfahrens, sondern nur ein für die damals zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis gewesen, das als bloßes Urteilselement an der Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses nicht teilgenommen hat (BGH FamRZ 1995, 729; 1986, 661; 1985, 371).
- BGH, 08.01.1997 - XII ZR 307/95
Bemessung des Rechtsmittelstreitwerts bei Abweisung eines unterhaltsrechtlichen …
Denn für die Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts ist § 9 ZPO maßgebend (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 aaO. und Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1994 - XII ZB 112/94 - FamRZ 1995, 729, 730). - OLG München, 30.03.2001 - 4 UF 16/01
Höhe der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren
Ihm fehlt eine Beschwer (BGH FamRZ 1995, 729 (730)), solange der Antragsgegner nicht wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit einen niedrigeren Zahlbetrag zu entrichten hat.In Rechtskraft erwächst nur der titulierte Zahlbetrag, nicht der geschuldete Tabellenunterhalt und der angerechnete oder von der Anrechnung ausgeschlossene Kindergeldanteil (Graba NJW a.a.O. unter Hinweis auf BGH FamRZ 1995, 729).
- BGH, 19.07.2007 - IX ZR 201/04
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Unterhaltsklagen
In allen Fällen, in denen auf Leistung künftigen Unterhalts oder auf Schadensersatz wegen des Verlustes berechtigter oder der Auferlegung unberechtigter Unterhaltsforderungen geklagt wird, bemisst sich die Beschwer nach § 3 i.V.m § 9 ZPO (BGH, Beschl. v. 2. November 1978 - VI ZR 76/77, MDR 1979, 302; v. 20. Januar 1981 - VI ZR 202/79, NJW 1981, 1318;… v. 28. September 1993 - III ZR 81/93, BGHR ZPO § 9 - Schadensrente 1; v. 30. September 1993 - IX ZR 247/92, WM 1994, 182; v. 7. Dezember 1994 - XII ZB 112/94, FamRZ 1995, 729; v. 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016; v. 30. Mai 2000 - IX ZR 450/99, n.v.; v. 5. April 2001 - IX ZR 27/01, BGH-Report 2001, 530). - OLG Hamm, 26.07.1995 - 12 UF 525/93
Entscheidung bezüglich Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag …
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, wie durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07. Dezember 1994 - XII ZB 112/94 - fest steht.